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   OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23969
OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08 (https://dejure.org/2010,23969)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2010 - 10 U 1414/08 (https://dejure.org/2010,23969)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 10 U 1414/08 (https://dejure.org/2010,23969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten bei fehlender Überwachung von Putzarbeiten und Schadhaftigkeit derselbigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Putzarbeiten: Nicht besonders überwachungspflichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Sind Putzarbeiten überwachungspflichtig?

  • baunetz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Innenputz auf Porotonmauerwerk: Überwachungspflicht des Architekten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Innenputz auf Porotonmauerwerk: Überwachungspflicht des Architekten?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Putzarbeiten sind nicht besonders überwachungspflichtig! (IBR 2011, 283)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 126
  • BauR 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 15.02.2006 - 24 U 29/05

    Pflichten des bauaufsichtsführenden Architekten: Überwachung von Putzarbeiten

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08
    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen gängigen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, muss der Architekt grundsätzlich nicht im Einzelnen überwachen (vgl. KG, Urteil vom 15.2.2006 -24 U 29/05, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.4.2003 - 13 U 207/01 und Urteil vom 19.10.2005 -11 U 170/03, zitiert nach Juris).

    Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht (KG, Urteil vom 15.2.2006 - 24 U 29/05, zitiert nach Juris; LG Köln VersR 1981, 1191).

  • BGH, 10.02.1994 - VII ZR 20/93

    Pflichten des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten; Beginn der

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08
    Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH NJW 1994, 1276, 1277).
  • OLG Köln, 30.04.2003 - 13 U 207/01

    Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08
    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen gängigen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, muss der Architekt grundsätzlich nicht im Einzelnen überwachen (vgl. KG, Urteil vom 15.2.2006 -24 U 29/05, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.4.2003 - 13 U 207/01 und Urteil vom 19.10.2005 -11 U 170/03, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 19.10.2005 - 11 U 170/03

    Sonderüberwachung bei Rohrdurchführung & Bodeneinlauf

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2010 - 10 U 1414/08
    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen gängigen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, muss der Architekt grundsätzlich nicht im Einzelnen überwachen (vgl. KG, Urteil vom 15.2.2006 -24 U 29/05, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.4.2003 - 13 U 207/01 und Urteil vom 19.10.2005 -11 U 170/03, zitiert nach Juris).
  • OLG Bamberg, 16.05.2017 - 5 U 69/16

    Architektenhaftung: Umfang der Bauüberwachungspflicht

    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Dresden, BauR 2012, 126 OLG Rostock, IBR 2009, 527 OLG München, NJW-RR 1988, 336).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2018 - 4 U 203/16

    Umfang der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Anscheinsbeweis für die

    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind daher im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16, juris Rn. 53; OLG Dresden, BauR 2012, 126; OLG Rostock, IBR 2009, 527; OLG München, NJW-RR 1988, 336).
  • OLG Koblenz, 16.01.2013 - 5 U 748/12

    Umfang der Gewährleistung eines Fliesenlegers in einem VOB -Vertrag

    Derartige Dinge brauchen grundsätzlich nicht beaufsichtigt zu werden (OLG Dresden BauR 2012, 126; OLG Hamm NJW-RR 1990, 158); das gilt auch mit Blick auf bloße - über die Materialauswahl und die Endkontrolle hinausgehende - Stichproben, solange nicht vorgegeben ist, von der üblichen Ausführung abzuweichen (vgl. OLG Schleswig IBR 2011, 530 ; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn 2015).
  • OLG Koblenz, 20.12.2012 - 1 U 926/11

    Welche Pflichten hat ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt?

    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Dresden, BauR 2012, 126; OLG Rostock, IBR 2009, 527; OLG München, NJW-RR 1988, 336).
  • OLG Naumburg, 13.10.2021 - 2 U 29/20

    Haftung wegen Baumängeln am Einfamilienhaus: Anspruch auf Vorschuss für

    Zwar gelten Putzarbeiten allgemein als nicht besonders überwachungsbedürftig, weil es sich bei dem Aufbringen von Putz grundsätzlich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt (z. B. OLG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2010, 10 U 1414/08, zitiert nach juris, Rz. 30 ff. zu Innenputzarbeiten; OLG Rostock, Urteil vom 11. November 2008, 4 U 27/06, zitiert nach juris, Rz. 133 zu Putz im Treppenhaus; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2006, 24 U 29/05, zitiert nach juris, Rz. 28 ff. zu Deckenputz).
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